AEB

Allgemeine Einkaufsbestimmungen der Krüger & Gothe GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

Alle an KuG gerichteten Angebote, Lieferungen, Leistungen und daraus resultierende Vertragsabschlüsse liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) zugrunde. Die Vertragspartner (nachfolgend- Lieferanten -) sind an diese AEB der KuG gebunden. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen der Lie-feranten sind für KuG unverbindlich, es sei denn diesen wurde durch KuG schriftlich zugestimmt. Solche mögli-chen einzelnen abweichenden Vereinbarungen haben jedoch keine Wirkung auf künftige Geschäfte. Entgegen-stehende Verkaufsbedingungen seitens der Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn KuG diesen im Einzelfall nicht widerspricht. Mit der Annahme der Bestellungen durch KuG bzw. dem Abschluss von Lieferverträgen erkennen die Lieferanten diese AEB der KuG als verbindlich an.

II. Auftragserteilung / Auftragsannahme

Bestellungen der KuG haben zu ihrer Wirksamkeit schriftlich oder elektronisch (Fax oder E-Mail) zu erfolgen. Sämtliche Angebote der Lieferanten sollen den genauen Anfragen und Anforderungen der KuG entsprechen und sind kostenlos und unverbindlich. Falls eine Bestellung der KuG unvollständig oder fehlerhaft ist, hat der Lieferant die KuG unverzüglich nach Feststellung darüber zu informieren. Abweichungen der Bestellung der KuG sind durch die Lieferanten mit der Annahme der Bestellung deutlich zu kennzeichnen und gelten im Zwei-fel als neues Angebot des Lieferanten an KuG, wobei ein Liefervertrag dann erst mit der schriftlichen Bestäti-gung durch KuG auf dieses Angebot des Lieferanten zustande kommt. KuG ist berechtigt Bestellungen kosten-frei schriftlich zu widerrufen, wenn die Lieferanten diese nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bestäti-gen. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht.

III. Preise / Bezahlung

Die in den Bestellungen der KuG ausgewiesenen Preise sind bindend. Zusatzkosten oder nachträglich anfallen-de Kosten und erhöhte Preise werden nur wirksam, wenn KuG diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Lieferanten sind verpflichtet die Bestellnummer, die Artikelnummer der KuG und die Bezeichnung des Artikels in den Lieferungen anzugeben, wobei die Zahlungen der KuG per Überweisung und nach vollständiger Liefe-rung und Rechnungseingang innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele, spätestens jedoch nach 60 Tagen, erfol-gen. Im gesetzlichen Umfang stehen der KuG Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen Zahlungsan-sprüche der Lieferanten zu.

IV. Lieferung / Lieferfrist / Verzug

Die in der Bestellung vereinbarten Fristen für die Lieferungen sind verbindlich. Bei Verzögerungen hat der Liefe-rant die KuG unverzüglich zu benachrichtigen. Gelangt der Lieferant mit vereinbarten Lieferterminen in Verzug, stehen der KuG die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, die neben dem Recht auf Vertragskündigung und Schadenersatz auch die Möglichkeit der Ersatzvornahme zu Lasten des Lieferanten vorsehen. Kommt der Liefe-rant mit der Lieferung ganz oder teilweise in Verzug, so berechtigt dies KuG dazu eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes pro Werktag des Verzuges, höchstens jedoch 5%, als Vertragsstrafe zu fordern. Diese Rechte der KuG bestehen unabhängig vom Verschulden des Lieferanten.

V. Versand / Gefahrübergang

Vorbehaltlich individuell zwischen KuG und dem Lieferanten geschlossener abweichender Regelungen, behält sich KuG die Bestimmung der Versand- sowie Verpackungsart als auch die Wahl des Transportmittels der Liefe-rung vor, wobei der Lieferant die Versand- und Verpackungskosten zu tragen hat und auch die kostenfreie Rücknahme und Verwertung der Transportverpackung sicherstellen muss. Bis zur Annahme der Lieferung durch die KuG am Bestimmungsort trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant kann grundsätzlich nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt geltend machen, es sei denn, KuG hat schriftlich weitergehende Rechte zu Gunsten des Lieferanten akzeptiert. Zu Gunsten von KuG gilt an für den Lieferanten beigestelltem Material der verlängerte Eigentumsvorbehalt, d.h. auch bei Verarbeitung oder Ver-mischung der beigestellten Vorbehaltsware mit anderen, nicht der KuG gehörenden Gegenständen, erlangt KuG unverzüglich das Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Vorbehaltsware mit den verarbeiteten und/oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung/ Vermischung.

VII. Geheimhaltung

Der Lieferant ist zur umfassenden und strikten Geheimhaltung verpflichtet. Nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch KuG darf der Lieferant an Dritte Unterlagen oder sonstige Informationen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Interna zu KuG, etc.) weitergeben. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht zudem auch nach dem Ende der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten fort. Der Lieferant ist verpflichtet, bei mögli-chen von ihm hinzugezogenen Unterlieferanten in gleicher Weise die zu Gunsten von KuG geltende Geheimhaltung durchzusetzen.
Fertigungsmittel, Muster sowie vertrauliche Angaben jeglicher Art, die KuG dem Lieferanten zur Verfügung stellt dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis von KuG an Dritte weitergegeben werden.

VIII. Mängelhaftung

Die Abnahme der Ware erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Einhal-tung der zugesicherten Eigenschaften und der Mangelfreiheit. Mängel, unabhängig vom Zeitpunkt des Erken-nens, werden von der KuG zeitnah nach Entdeckung reklamiert, wobei der Lieferant seinerseits auf den Ein-wand der verspäteten Mängelrüge verzichtet. Der Lieferant haftet dabei nach den gesetzlichen Vorschriften. KuG besitzt dann das Wahlrecht zwischen unverzüglicher Nachbesserung oder Nachlieferung der bemängelten Ware durch den Lieferanten oder dem Rücktritt vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadenersatzan-sprüchen. Aus Zahlungen der KuG an die Lieferanten ist dabei unter keinen Umständen die Akzeptanz oder das Anerkenntnis von Mängeln zu schließen. Bei der Geltendmachung von Sach- und Rechtsmängelansprüchen durch Dritte in Bezug auf die Lieferungen des Lieferanten, hat dieser KuG vollumfänglich von solchen Ansprü-chen frei zu stellen. Bei verborgenden Mängeln ist der Lieferant zum Ersatz der nutzlos getätigten Aufwendun-gen bzw. Materialkosten verpflichtet. Die Kosten und Gefahr der Rücksendung sind vom Lieferanten zu tragen.

Darüberhinausgehende schuldhaftende Pflichtverletzungen seitens des Lieferanten berechtigen KuG dazu, daraus entstehende Mangelfolgeschäden (also Schäden, die KuG durch die mangelhafte Lieferung an anderen Rechtsgütern erleidet) geltend zu machen.
Der Lieferant verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Vertragsbeziehung eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000,00 EUR pro Personenschaden/ Sachscha-den –pauschal – zu unterhalten.

IX. Schutzrechte

Der Lieferant haftet für Ansprüche, die bei Verwendung der gelieferten Ware aus der Verletzung von Schutz-rechten und Schutzrechtsanmeldungen stammen, wobei das Schutzrecht entweder im Heimatland des Liefe-ranten oder vom Europäischen Patentamt, Großbritannien oder den USA veröffentlicht ist. Darüber hinaus wird KuG und die Endkunden von KuG von sämtlichen Ansprüchen, die aus dieser Verwendung solcher Schutzrechte stammen, frei.

X. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare und nicht steuerbare schwerwiegende Ereignisse befreit KuG für die Dauer des störenden Ereignisses in vollem Umfang von der Leistungspflicht, wobei dies auch dann gilt, wenn sich KuG bereits im Verzug befindet. KuG ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Lieferanten über das störende Ereignis zu informieren.

XI. Schlussbestimmungen

Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren durch Lieferanten gilt der Sitz der KuG als der zuständige Gerichtsstand. KuG ist jedoch unabhängig davon berechtigt, ihre Ansprüche auch am Sitz des Lieferanten geltend zu machen. Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der KuG auch der Erfüllungsort. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AEB wird die Gültigkeit der übrigen Teile der AEB nicht berührt. Eine solche mögliche unwirksame Regelung ist ebenso wie eine mögliche Regelungslücke innerhalb der AEB der KuG durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der KuG am nächsten kommt.
Für alle Handelsklauseln gelten die DDP.
Zu Beginn jeder Zusammenarbeit mit einem Lieferanten wird KuG diesem ihre AEB einmal in schriftlicher Form übergeben, die ansonsten auf der Website der KuG (www.kug-ems.de) jederzeit eingesehen werden können.

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