AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krüger & Gothe GmbH

I. All­ge­mei­ne Bestim­mun­gen

  1. Für alle Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der Krü­ger & Gothe GmbH (KuG) sind die­se nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) maß­ge­bend. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Bestel­ler gel­ten nur, wenn KuG die­sen schrift­lich zuge­stimmt hat.
  1. Abwei­chen­de und/oder ergän­zen­de Bedin­gun­gen des Bestel­lers sind für KuG unver­bind­lich, es sei denn, KuG hat sol­chen abwei­chen­den Ver­ein­ba­run­gen aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt. Eine sol­che Zustim­mung gilt dabei nur für das jewei­li­ge Geschäft, nicht jedoch für zukünf­ti­ge Geschäf­te.

II. Ange­bo­te

Ange­bo­te der KuG sind jeweils frei­blei­bend und unver­bind­lich, es sei denn, KuG hat etwas ande­res aus­ge­wie­sen.

III. Ver­trags­ab­schluss

  1. Der Ver­trags­schluss erfolgt unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch die Lie­fe­ran­ten von KuG. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die mög­li­che Nicht- oder ver­spä­te­te Lie­fe­rung nicht von KuG zu ver­tre­ten ist. Der Bestel­ler wird über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung unver­züg­lich infor­miert wer­den.
  1. Mit Bestel­lung erklärt der Bestel­ler ver­bind­lich, die Ware von KuG erwer­ben zu wol­len, wobei ein „Fore­cast“ oder Abruf (etwa aus einem Rah­men­ver­trag) einer sol­chen Bestel­lung von der Wirk­sam­keit gleich steht. Zu einer Annah­me der Bestel­lung durch KuG kommt es dabei ent­we­der durch ent­spre­chen­de Erklä­rung der KuG oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware. KuG steht das Recht zu, inner­halb von 14 Tagen die Bestel­lung zurück­zu­wei­sen. Sofern KuG die Bestel­lung mit Ver­weis auf ande­re Inhal­te (etwa Prei­se oder Ter­mi­ne) zurück­weist, stellt dies ein neu­es Ange­bot dar. Sofern die Bestel­lung auf elek­tro­ni­schem Wege bei KuG ein­geht, stellt die Zugangs­be­stä­ti­gung noch kei­ne Annah­me der Bestel­lung dar.
  1. Ter­mi­ne und Fris­ten für die Lie­fe­rung sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie von KuG schrift­lich bestä­tigt wur­den. KuG ist stets zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt. Soll­te im Ein­zel­fall kein Abnah­me­ter­min fixiert sein, ist KuG ohne vor­he­ri­ge Mah­nung zur Lie­fe­rung inner­halb von 6 Mona­ten nach Auf­trags­er­tei­lung berech­tigt, wobei dann die Zah­lung für die­se Lie­fe­rung sofort nach Erhalt der Rech­nung von KuG durch den Bestel­ler ohne jeden Abzug fäl­lig und zahl­bar wird.

IV. Prei­se, Zah­lungs- und Lie­fer­be­din­gun­gen

  1. Sämt­li­che Prei­se von KuG ver­ste­hen sich als Net­to-Prei­se; die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er wird in Rech­nun­gen geson­dert aus­ge­wie­sen. KuG ist berech­tigt, ihre Leis­tun­gen auch auf elek­tro­ni­schem Weg (etwa per unter­zeich­ne­ter PDF-Datei) in Rech­nung zu stel­len, wobei sol­che Rech­nun­gen auch ohne Unter­schrift ver­bind­lich und wirk­sam sind. Der Bestel­ler ist stets ver­pflich­tet inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist die jewei­li­ge Rech­nung von KuG zu prü­fen. Rekla­ma­tio­nen der Rech­nungs­stel­lung nach Ablauf von 6 Wochen wer­den von der KuG nicht mehr berück­sich­tigt.
  1. Sofern KuG Teil­lie­fe­run­gen leis­tet, wer­den die­se jeweils für sich geson­dert berech­net, mit sofor­ti­ger Fäl­lig­keit und unab­hän­gig von der ver­ein­bar­ten Gesamt­lie­fe­rung, es sei denn, es wur­den mit dem Bestel­ler indi­vi­du­el­le Zah­lungs­zie­le auch für sol­che Teil­lie­fe­run­gen ver­ein­bart.
  1. KuG behält sich das Recht vor, die Prei­se zu erhö­hen, wenn:

Es nach Abschluss des Ver­tra­ges zu Kos­ten­er­hö­hun­gen, etwa auf Grund von Tarif­ab­schlüs­sen, Ände­run­gen der Fracht‑, Ver­sand- oder Ver­sand­ne­ben­kos­ten oder der Mate­ri­al­prei­se kommt.

Es nach Abschluss des Ver­tra­ges zu tech­ni­schen Ände­run­gen durch den Bestel­ler kommt bzw. die­ser von der Bestel­lung abwei­chen­de Vor­ga­ben an KuG rich­tet. In einem sol­chen Fall hat der Bestel­ler sämt­li­che dar­aus resul­tie­ren­den Mehr­kos­ten zu tra­gen, die bei KuG durch sol­che Änderungen/Vorgaben ent­ste­hen. Sol­che Mehr­kos­ten umfas­sen etwa den erhöh­ten Mate­ri­al­auf­wand, den erhöh­ten Per­so­nal­auf­wand, die Ver­gü­tung des vor­han­de­nen Rest­ma­te­ri­als, etc.

  1. Der Bestel­ler kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur aus­üben, wenn sein Gegen­an­spruch auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht. Dem Bestel­ler ste­hen Auf­rech­nungs­an­sprü­che gegen For­de­run­gen von KuG eben­falls nur aus dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis mit KuG zu.
  1. Bei Rah­men­be­stel­lun­gen wer­den die Prei­se jeweils für bestimm­te Zeit­räu­me und/oder bestimm­te Men­gen fest ver­ein­bart. Bei erheb­li­chen Bedarfs- bzw. Ter­min­ab­wei­chun­gen sind die Prei­se neu zu ver­han­deln und fest­zu­le­gen.
  1. Die Rech­nungs­le­gung durch KuG erfolgt jeweils nach der Erbrin­gung der Leis­tung bzw. bei Aus­lie­fe­rung der Pro­duk­te. Sofern nicht anders ver­ein­bart, ist der Bestel­ler zur Zah­lung der Rech­nung von KuG inner­halb von 30 Tagen ab jewei­li­gem Erhalt der Rech­nung ver­pflich­tet, wobei der Zah­lungs­ein­gang bei KuG für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung ent­schei­dend ist. KuG ist berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 0,03 % pro Tag ab Fäl­lig­keit zu berech­nen, wobei die Berech­nung wei­te­rer Schä­den davon unbe­rührt bleibt. KuG ist berech­tigt, im Fall des Ver­zu­ges der Rech­nungs­be­zah­lung durch den Bestel­ler einen Fer­ti­gungs­stopp aus­zu­lö­sen und ein Zurück­be­hal­tungs­recht für alle Waren und Leis­tun­gen gegen­über dem Bestel­ler gel­tend zu machen, unab­hän­gig davon aus wel­chem kon­kre­ten Ver­trags­ver­hält­nis der Ver­zug des Bestel­lers mit der Bezah­lung resul­tiert. KuG ist ins­be­son­de­re bei Rah­men­be­stel­lun­gen berech­tigt, alle wei­te­ren kos­ten­aus­lö­sen­den Maß­nah­men, die zur Erfül­lung des Ver­tra­ges erfor­der­lich wären, bis zum voll­stän­di­gen Zah­lungs­ein­gang sofort zu stop­pen oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und alle offe­nen Leis­tun­gen sofort fäl­lig zu stel­len.
  1. Wer­den auf Wunsch oder durch Ver­ur­sa­chung des Bestel­lers der Ver­sand oder die Zustel­lung der pro­du­zier­ten Ware um mehr als einen Monat nach Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft durch KuG oder nach einem ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Abnah­me­ter­min ver­zö­gert, ist KuG berech­tigt dem Bestel­ler für jeden ange­fan­ge­nen Monat ab dem ein­ge­tre­te­nen Annah­me­ver­zug ein Lager­geld in Höhe von 0,8 % des Prei­ses der jeweils zur Lie­fe­rung anste­hen­den Waren zu berech­nen. Das Lager­geld ein­schließ­lich der Neben­kos­ten ist spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ablauf des ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mins fäl­lig.

V. Ver­län­ger­ter Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Sämt­li­che Gegen­stän­de der Lie­fe­run­gen blei­ben so lan­ge Eigen­tum von KuG bis sämt­li­che Ansprü­che von KuG gegen­über dem Bestel­ler voll­stän­dig durch den Bestel­ler erfüllt sind. Bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Bestel­lers, etwa bei Zah­lungs­ver­zug, ist KuG auch ohne Frist­set­zung berech­tigt, die Her­aus­ga­be der Waren und der Lie­fer­ge­gen­stän­de zu ver­lan­gen und/oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wobei dann der Bestel­ler zur umge­hen­den Her­aus­ga­be dar­an ver­pflich­tet ist. In einem sol­chen Her­aus­ga­be­ver­lan­gen der KuG liegt kei­ne Rück­tritts­er­klä­rung, es sei denn, die­se wird von KuG aus­drück­lich erklärt.
  1. Sofern der Bestel­ler, die von KuG gelie­fer­ten Leis­tun­gen und Waren ver­ar­bei­tet, ver­mischt und wei­ter­ver­äu­ßert, gilt der Eigen­tums­vor­be­halt auf die dar­aus ent­ste­hen­den For­de­run­gen bzw. wird auf die neu ent­ste­hen­den Waren ver­län­gert. Nimmt der Bestel­ler Ver­ar­bei­tun­gen, untrenn­ba­re Ver­mi­schun­gen oder Umbil­dun­gen vor, so erfolgt dies für KuG. Wer­den die gelie­fer­ten Waren und Leis­tun­gen von KuG vom Bestel­ler mit nicht in sei­nem Eigen­tum ste­hen­den Sachen ver­ar­bei­tet, so erlangt KuG das Mit­ei­gen­tum an der neu ent­ste­hen­den Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der von KuG gelie­fer­ten Leis­tun­gen und Waren zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung. Ist nach einer sol­chen Ver­mi­schung das neue Pro­dukt des Bestel­lers als Haupt­sa­che (z.B. Ver­ede­lungs­pro­dukt) anzu­se­hen, so ver­pflich­tet sich der Bestel­ler, KuG das antei­li­ge Mit­ei­gen­tum dar­an zu über­tra­gen. In jedem Fall ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, das Allein­ei­gen­tum und/oder Mit­ei­gen­tum von KuG für KuG ent­spre­chend zu ver­wah­ren. Wäh­rend des Bestehens des Eigen­tums­vor­be­hal­tes ist dem Bestel­ler eine Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung unter­sagt. Bei Pfän­dun­gen, Beschlag­nah­mun­gen oder sons­ti­ger Ver­fü­gung oder Ein­grif­fen Drit­ter, hat der Bestel­ler die KuG unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen.
  1. Für den Fall der Ver­äu­ße­rung der neu her­ge­stell­ten Pro­duk­te tritt der Bestel­ler hier­mit der KuG sei­ne Ansprü­che aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen die Kun­den siche­rungs­hal­ber ab, ohne dass es wei­te­rer Erklä­run­gen bedarf. KuG nimmt die­se Abtre­tung bereits jetzt an. Die Abtre­tung gilt jedoch nur in Höhe des Betra­ges, der KuG wert­mä­ßig an der neu her­ge­stell­ten Ware in Über­ein­stim­mung mit ihren offe­nen Rech­nun­gen gegen­über dem Bestel­ler zusteht.
  1. Ab Zah­lungs­ein­stel­lung des Bestel­lers oder bei Bean­tra­gung der Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Bestel­lers bzw. bei der Ableh­nung eines sol­chen Antra­ges man­gels Mas­se, ist der Bestel­ler zur Ver­äu­ße­rung der von KuG gelie­fer­ten Leis­tun­gen und Waren nicht mehr befugt und hat umge­hend eine geson­der­te Lage­rung bzw. Kenn­zeich­nung die­ser Waren und Leis­tun­gen mit dem Hin­weis „Eigen­tum der Krü­ger & Gothe GmbH“ vor­zu­neh­men. Dar­über hin­aus ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, sich die aus den an KuG abge­tre­te­nen For­de­run­gen ein­ge­hen­de Beträ­ge auf einem sepa­ra­ten Kon­to gut­schrei­ben zu las­sen. KuG ist bei ernst­haf­ten Zwei­feln an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Bestel­lers oder im Fal­le des Zah­lungs­ver­zu­ges sowie im Fall des Antra­ges des Bestel­lers auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über sein Ver­mö­gen bzw. im Fall der Ableh­nung eines sol­chen Antra­ges man­gels Mas­se berech­tigt, die gelie­fer­ten Leis­tun­gen und Waren umge­hend zurück­zu­ver­lan­gen und abzu­ho­len.

VI. Mate­ri­al­dis­po­si­ti­on / Mate­ri­al­be­schaf­fung KuG

  1. KuG ist grund­sätz­lich für die Beschaf­fung und Bevor­ra­tung aller fer­ti­gungs­not­wen­di­gen Mate­ria­li­en ver­ant­wort­lich, es sei denn, der Bestel­ler stellt selbst das Mate­ri­al bei oder gibt KuG ent­spre­chen­de Vor­ga­ben zur Beschaf­fung. Bei mög­li­chen kurz­fris­tig not­wen­dig wer­den­den Mate­ri­al­be­schaf­fun­gen auf Grund von vom Bestel­ler ver­ur­sach­ten zu kur­zen Lie­fer­fris­ten, trägt der Bestel­ler, die KuG, ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten die­ser Beschaf­fung. Mate­ri­al­be­stän­de, die durch tech­ni­sche Ände­run­gen bzw. durch Vor­ga­ben des Bestel­lers nach aus­ge­lös­ter Bestel­lung oder nach Abschluss des Lie­fer­ver­tra­ges nicht mehr benö­tigt wer­den, hat der Bestel­ler von KuG gegen Rech­nung zu erwer­ben bzw. KuG als Scha­den­er­satz den Wert zu erset­zen.
  1. Im Fall einer Stor­nie­rung oder Redu­zie­rung des Bestell­um­fan­ges im Nach­gang zu einer vom Bestel­ler bei KuG plat­zier­ten Bestel­lung bzw. im Nach­gang zu einem geschlos­se­nen Ver­trag ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, die bereits bei KuG bevor­ra­te­ten Waren (Roh­ma­te­ri­al, Fer­tig­erzeug­nis­se, unfer­ti­ge Leis­tun­gen, Waren im Umlauf­ver­mö­gen etc.) oder mit Abnah­me­ver­pflich­tung bei Unter­lie­fe­ran­ten von KuG bereits bestell­ten Waren gegen Rech­nung von KuG zu erwer­ben. Bei Fer­tig­erzeug­nis­sen gel­ten dabei die mit KuG ver­ein­bar­ten Prei­se. Bei Rohmaterial/unfertigen Leis­tun­gen und den bei Unter­lie­fe­ran­ten bestell­ten Waren gel­ten die von KuG ange­setz­ten Prei­se unter Berück­sich­ti­gung der bereits ange­fal­le­nen Auf­wän­de und den antei­lig umzu­le­gen­den Gemein­kos­ten.
  1. Auch bei Ein­zel­be­stel­lun­gen wird das Mate­ri­al von KuG zum Fer­ti­gungs­be­ginn beschafft, es sei denn, der Bestel­ler ist für die Bei­stel­lung ver­ant­wort­lich. Bei Rah­men­ver­trä­gen wird die Mate­ri­al­be­schaf­fung ent­spre­chend den dort fest­ge­leg­ten Ver­ein­ba­run­gen getä­tigt. Der Bestel­ler Iegt KuG jeweils monat­lich fort­lau­fend (mit Vor­lauf von min­des­tens 6 Mona­ten) eine Vor­schau „Fore­cast“ vor, die zur Fer­ti­gungs­pla­nung dient und die ver­bind­li­chen Bestell­cha­rak­ter hat. KuG ist damit bei Rah­men­ver­trä­gen nur dann zur Materialbeschaffung/Bevorratung ver­pflich­tet, wenn es ter­mi­nier­te Bestell­ab­ru­fe, Vorschauen/„Forecast‘s“ oder mit dem Bestel­ler ver­ein­bar­te Mate­ria­li­sie­rungs­frei­ga­ben gibt. Bei offe­nen Rah­men­ver­trä­gen ohne ver­bind­li­che monat­li­che Abrufe/verbindliches „Forecast‘s “ ist KuG ledig­lich zur Bevor­ra­tung in Höhe eines Monats­um­fan­ges (geplan­te Gesamt­stück­zahl des Jah­res ./. 12 Mona­te) ver­pflich­tet und hat dar­über hin­aus kei­ne Ver­pflich­tung zur Mate­ria­li­sie­rung in einem dar­über hin­aus gehen­den Umfang.
  1. Im Fall der ver­ein­bar­ten Bei­stel­lung ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, das Mate­ri­al recht­zei­tig vor Fer­ti­gungs­be­ginn und auf Basis der Fer­ti­gungs­zei­ten von KuG bei KuG anzu­lie­fern. Das Bei­stell­ma­te­ri­al des Bestel­lers wird dann in das KuG-Lager über­nom­men, extra gekenn­zeich­net und dort wie KuG-eige­nes Mate­ri­al ver­wal­tet und der Inven­tur unter­zo­gen. Die Kos­ten für das Bei­stell­la­ger und das Hand­ling sind in den Fer­ti­gungs­kos­ten ent­hal­ten. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, das Bei­stell­ma­te­ri­al in glei­cher Qua­li­tät zu lie­fern, wie das von KuG kal­ku­liert, selbst bestellt und ein­ge­setz­te Mate­ri­al. Kommt der Bestel­ler die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, wird KuG dem Bestel­ler umge­hend nach Erken­nen die Man­gel­haf­tig­keit anzei­gen. Der Bestel­ler ist dann ver­pflich­tet, umge­hend qua­li­täts­ge­rech­tes Mate­ri­al bei­zu­stel­len und KuG sämt­li­che Kos­ten zu erset­zen, die durch die­se Ver­zö­ge­rung bzw. die durch Mehr­auf­wän­de in der Pro­duk­ti­on ent­ste­hen. Auch ohne geson­der­te schrift­li­che Anzei­ge ent­fällt in einem sol­chen Fall die Ver­pflich­tung von KuG zur Ein­hal­tung zuge­sag­ter Pro­duk­ti­ons- und Lie­fer­ter­mi­ne.

VII. Logis­tik

  1. Für aus­ge­wähl­te Bau­tei­le kann der Bestel­ler bei KuG oder bei sich ein Kun­den­la­ger ein­rich­ten. KuG hat den Bestel­ler über Ent­nah­men aus dem Kun­den­la­ger monat­lich zu infor­mie­ren. Auf die­ser Basis wird der Bestel­ler dar­auf­hin das ent­nom­me­ne Mate­ri­al KuG in Rech­nung stel­len.
  1. Auf Wunsch des Bestel­lers ist KuG auch bereit, im Fall des Aus­lau­fens einer Roh­ma­te­ri­al­lie­fe­rung (Abkün­di­gung von Mate­ri­al durch Unter­lie­fe­ran­ten) eine soge­nann­te „last call Bestel­lung“ vor­zu­neh­men und sich mit ent­spre­chen­dem Mate­ri­al zu bevor­ra­ten und die­ses in ein Kun­den­la­ger ein­zu­brin­gen. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, die­ses von KuG erwor­be­ne Mate­ri­al gegen Rech­nung nach dem Waren­ein­gang bei KuG zu bezah­len.

VIII. Bestells­tor­nie­rung

  1. Im Fall mög­li­cher Stor­nie­run­gen von Bestel­lun­gen, der Nicht­ab­nah­me von Waren und Leis­tun­gen trotz vor­lie­gen­der Bestellungen/Verträge/„Forecast‘s“ aus Ein­zel­be­stel­lun­gen oder Rah­men­ver­trä­gen oder der Redu­zie­rung der Abnah­me­men­gen oder im Fall der Been­di­gung der Geschäfts­be­zie­hung mit dem Bestel­ler (etwa im Fall der Kün­di­gung der Geschäfts­be­zie­hung durch KuG durch einen beim Bestel­ler lie­gen­den wich­ti­gen Grund oder im Fall der Bean­tra­gung der Insol­venz über das Ver­mö­gen des Bestel­lers, etc.), ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, die bei KuG bevor­ra­te­ten Waren und Bestän­de (Roh­ma­te­ri­al, Umlauf­be­stand, Fer­tig­wa­re und aus­ge­lös­te Bestel­lun­gen bei Unter­lie­fe­ran­ten) sofort von KuG gegen Rech­nung zu erwer­ben. Für Fer­tig­erzeug­nis­se wird dabei der ver­ein­bar­te Abga­be­preis berech­net, für Roh­ma­te­ri­al, fer­ti­ge und unfer­ti­ge Erzeug­nis­se sowie aus­ge­lös­te Bestel­lun­gen bei Unter­lie­fe­ran­ten wer­den die von KuG ange­setz­ten Ein­kaufs- bzw. Her­stell­prei­se (mit den Zuschlä­gen für Gemein­kos­ten, sons­ti­ge Auf­wän­de, etc.) ange­setzt. Die so geleg­ten Rech­nun­gen sind inner­halb von 14 Tagen ohne Abzug fäl­lig und zahl­bar.
  1. Sofern der Bestel­ler ver­bind­li­che Abnah­me­ter­mi­ne ver­schiebt, ist KuG berech­tigt dem Bestel­ler Finan­zie­rungs­kos­ten in Höhe von 0,8 % pro Monat begin­nend ab dem 1. Tag des Ver­zu­ges zu berech­nen.

IX. Lie­fer­be­stim­mun­gen / Gefahren­über­gang

  1. Der Bestel­ler trägt die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs sowie der gan­zen oder teil­wei­sen Beschä­di­gung der Ware ab dem Erfül­lungs­ort. Dies gilt auch für den Fall des Ver­sands der Waren an einen ande­ren als den Erfül­lungs­ort.
  1. Die Ein­hal­tung von Lie­fer­fris­ten durch KuG setzt den recht­zei­ti­gen Ein­gang sämt­li­cher vom Bestel­ler zu Iie­fern­den Unter­la­gen, ins­be­son­de­re Plä­ne, Geneh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben, sowie die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen und sons­ti­ger von dem Bestel­ler zu tref­fen­den Vor­be­rei­tungs- und Mit­wir­kungs­hand­lun­gen vor­aus.
  1. KuG ist berech­tigt, Lie­fe­run­gen bis zum voll­stän­di­gen Aus­gleich von For­de­run­gen gegen den Bestel­ler ganz oder teil­wei­se zurück­zu­be­hal­ten, ohne dass dar­aus ein Lie­fer­ver­zug von KuG begrün­det wird.
  1. Soll­te KuG mit einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lie­fe­rung durch eige­nes Ver­schul­den in Ver­zug gera­ten, ist der Bestel­ler berech­tigt, von KuG ab der 4. Woche des Ver­zu­ges für jede wei­te­re vol­le Woche eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung bis zu 0,5% zu ver­lan­gen, maxi­mal jedoch bis 5% des Bestell- bzw. Abruf­wer­tes.

X. Sach­män­gel / Gewähr­leis­tung / Scha­den­er­satz­an­sprü­che

  1. KuG haf­tet nur für Män­gel der von ihr her­ge­stell­ten Waren und für die von KuG durch­ge­führ­ten Wert­schöp­fungs­schrit­te nach die­sen AGB, wobei ein typi­scher Verschleiß/Abnutzung kein Man­gel dar­stellt. KuG leis­tet dabei Gewähr für Män­gel der Ware nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit im Fol­gen­den nichts Abwei­chen­des bestimmt ist. Nor­ma­ler, gebrauchs­ty­pi­scher Ver­schleiß ist eben­so wie vor­zei­ti­ge Abnut­zung durch unty­pi­schen Gebrauch etwa unter unge­wöhn­lich erhöh­ter Belas­tung – kein Man­gel.
  1. Jeder Bestel­ler ist ver­pflich­tet, mög­li­che Män­gel detail­liert zu beschrei­ben. Kommt der Bestel­ler die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, haf­tet KuG nicht für Schä­den, die durch die in Fol­ge der unzu­läng­li­chen Doku­men­ta­ti­on ver­zö­ger­te Män­gel­be­ar­bei­tung ent­ste­hen. Jeder Bestel­ler hat die Ware recht­zei­tig vor Annahme/Quittierung sorg­fäl­tig auf Trans­port­schä­den zu prü­fen, die­se sofort zu bean­stan­den, auf dem Emp­fangs­schein etc. voll­stän­dig anzu­ge­ben und sich schrift­lich bestä­ti­gen zu las­sen. Kommt der Bestel­ler die­ser Prüf- und Anzei­ge­pflicht nicht nach, ent­fal­len sämt­li­che Ansprü­che des Bestel­lers gegen KuG im Zusam­men­hang mit die­sen Trans­port­schä­den. Jeder Bestel­ler ist ver­pflich­tet, unver­züg­lich nach Ein­gang die Waren von KuG durch Kon­trol­len (auf Basis der dem Stand der Tech­nik zu nut­zen­den Prüf­tech­nik) auf rich­ti­ge Men­gen, Art und Qua­li­tät zu prü­fen. Offen­sicht­li­che Män­gel und Fehl­men­gen sind spä­tes­tens inner­halb von 3 Arbeits­ta­gen nach Erhalt der Ware schrift­lich bei KuG anzu­zei­gen. Jeder Bestel­ler muss auch bei nicht offen­sicht­li­chen Män­geln KuG inner­halb einer Woche, nach­dem der ver­trags­wid­ri­ge Zustand der Ware fest­ge­stellt wur­de, die­sen KuG schrift­lich mit­tei­len. Kommt der Bestel­ler die­ser Prüf- und Anzei­ge­pflicht nicht nach, ent­fal­len auch hier sämt­li­che mög­li­chen Ansprü­che des Bestel­lers gegen KuG im Zusam­men­hang mit die­sen Män­geln.
  1. Die Haf­tung von KuG für soge­nann­te zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten oder für von ihr über­nom­me­ne Garan­tien greift nur dann, wenn KuG im Vor­feld der Bestel­lung gegen­über dem Bestel­ler schrift­lich sol­che zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten oder über­nom­me­ne Garan­tien bestä­tigt hat.
  1. Jede Gewähr von KuG ist abschlie­ßend auf den Zeit­raum von 12 Mona­ten, begin­nend ab dem Zeit­punkt der Lie­fe­rung der jewei­li­gen Waren und Leis­tun­gen, begrenzt. Jede Abwei­chung davon bedarf zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form.
  1. Im Fall mög­li­cher Män­gel ist die Haf­tung von KuG nach ihrer Wahl auf Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung abschlie­ßend begrenzt. Wei­ter­ge­hen­de Haf­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen KuG kön­nen nur dann gel­tend gemacht wer­den, wenn der Bestel­ler KuG vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln nach­weist.
  1. KuG über­nimmt kei­ne Haf­tung für die elek­tro­ni­sche Funk­tio­na­li­tät von Bau­grup­pen / Pro­duk­ten, es sei denn, der Bestel­ler hat bei KuG ver­bind­lich ent­spre­chen­de elek­tri­sche Prü­fun­gen beauf­tragt. Auf Grund des Mas­sen­cha­rak­ters der von KuG pro­du­zier­ten Ware steht KuG dabei zur Ver­mei­dung unver­hält­nis­mä­ßig hoher Kos­ten das Recht zu, an Stel­le der Nach­bes­se­rung inner­halb ange­mes­se­ner Frist (min­des­tens 30 Tage) die Gewähr durch Nach­lie­fe­rung durch­zu­füh­ren, wobei der Bestel­ler bereits jetzt mög­li­che län­ge­re Nach­lie­fer­fris­ten (Ver­füg­bar­keit der Waren) akzep­tiert. Ent­schei­det sich der Bestel­ler im Fall eines mög­li­chen Schei­terns der Nach­er­fül­lung wegen eines Man­gels für den Rück­tritt vom Ver­trag, steht ihm dane­ben kein Anspruch auf Scha­dens­er­satz zu.
  1. Wird KuG die ihr oblie­gen­de ver­trag­li­che Ver­pflich­tung aus einem von ihr zu ver­tre­ten­dem Grund unmög­lich, ist der Bestel­ler berech­tigt, Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen, wobei die­ser Scha­den­er­satz­an­spruch des Bestel­lers auf 10 % des Wer­tes des­je­ni­gen Teils der Lie­fe­rung / ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung begrenzt ist, der wegen der Unmög­lich­keit nicht in zweck­dien­li­chen Betrieb genom­men wer­den kann. Das Recht des Bestel­lers zum Rück­tritt vom Ver­trag bleibt unbe­rührt.
  1. Mög­li­che Ansprü­che aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz gegen KuG wer­den mit die­sen AGB nicht aus­ge­schlos­sen.

XI. Gewerb­li­che Schutz­rech­te

Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, die von ihm bei KuG zur Pro­duk­ti­on beauf­trag­ten Pro­duk­te frei von Rech­ten Drit­ter bereit zu stel­len. Bereits jetzt stellt der Bestel­ler KuG von allen Ansprü­chen sol­cher

Drit­ter zuzüg­lich erfor­der­li­cher Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten auf­grund der mög­li­chen Ver­let­zung von Schutz­rech­ten durch den Bestel­ler voll umfäng­lich frei.

XII. Abtre­tungs­ver­bot

Der Bestel­ler darf nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Frei­ga­be durch KuG Rech­te und Pflich­ten aus Ver­trä­gen und Bestel­lun­gen mit KuG an Drit­te abtre­ten. Im Fall einer nicht von KuG frei­ge­ge­be­nen Abtre­tung durch den Bestel­ler ist KuG berech­tigt, den Ver­trag frist­los aus wich­ti­gem Grund zu kün­di­gen bzw. die Bestel­lung zu stor­nie­ren, jeweils mit dem Recht der Gel­tend­ma­chung der ihr dar­aus ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten und Schä­den.

XIII. Geheim­hal­tung

  1. KuG und der jewei­li­ge Bestel­ler wer­den die jeweils über­las­se­nen und beson­ders gekenn­zeich­ne­ten Unter­la­gen, Kennt­nis­se und Infor­ma­tio­nen wäh­rend der Geschäfts­be­zie­hun­gen und nach deren Ablauf für min­des­tens ein wei­te­res Jahr geheim hal­ten. Über­las­se­ne Unter­la­gen, Kennt­nis­se und Infor­ma­tio­nen dür­fen nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Geneh­mi­gung der jeweils ande­ren Par­tei ver­öf­fent­licht bzw. an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Hier­von aus­ge­nom­men sind Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen an Lie­fe­ran­ten, die die Basis für Mate­ri­al­be­stel­lun­gen von KuG bil­den. KuG und der jewei­li­ge Bestel­ler wer­den die­se Ver­pflich­tun­gen ihren Ange­stell­ten und Zulie­fe­rern auf­er­le­gen. Nach Been­di­gung der Geschäfts­be­zie­hun­gen kön­nen die jeweils über­las­se­nen Unter­la­gen von jeder Par­tei zurück­ver­langt wer­den.
  1. Die Ver­pflich­tung zur Geheim­hal­tung gilt nicht für Daten oder ande­re Infor­ma­tio­nen, die bei Über­ga­be bereits bekannt waren, etwa über all­ge­mein zugäng­li­che oder gesetz­li­che Wei­se. Die Beweis­last für den Zugang zu die­sen Infor­ma­tio­nen außer­halb der Über­ga­be durch die ande­re Par­tei, trägt jeweils die Par­tei, die sich auf die­sen ander­wei­ti­gen Zugang beruft.

XIV. Ein­hal­tung mit Sank­tio­nen

 

  1. Der Ver­trags­part­ner bestä­tigt, dass alle im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung bereit­ge­stell­ten Waren, Dienst­leis­tun­gen und Tech­no­lo­gien den gel­ten­den EU-Sank­tio­nen und ‑Ver­ord­nun­gen gegen­über Russ­land, ins­be­son­de­re der Ver­ord­nung (EU) Nr. 833/2014, ent­spre­chen. Der Ver­trags­part­ner ver­si­chert, dass kei­ne Pro­duk­te, Tech­no­lo­gien oder Dienst­leis­tun­gen bereit­ge­stellt wer­den, die gegen die Ver­bo­te die­ser Ver­ord­nung ver­sto­ßen, ins­be­son­de­re:
  • Rüs­tungs­gü­ter und dual-use Güter, die mili­tä­risch oder zivil genutzt wer­den könn­ten, sofern sol­che nicht aus Russ­land stam­men,
  • ener­gie­be­zo­ge­ne Güter für die rus­si­sche Ener­gie­in­dus­trie, sofern die­se nicht aus Russ­land stam­men,
  • Dienst­leis­tun­gen in Wirt­schafts­prü­fung, Steu­er­be­ra­tung und Unter­neh­mens­be­ra­tung, die der Unter­stüt­zung rus­si­scher Unter­neh­men die­nen,
  • Inves­ti­tio­nen oder Finan­zie­run­gen zuguns­ten der rus­si­schen Wirt­schaft, wie in Arti­kel 3g fest­ge­legt.
  1. Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten

Der Ver­trags­part­ner wird alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men tref­fen, um die Ein­hal­tung der Sank­tio­nen zu doku­men­tie­ren und sicher­zu­stel­len, dass alle not­wen­di­gen Geneh­mi­gun­gen und Lizen­zen vor­lie­gen. Falls eine Leis­tung von Sank­tio­nen betrof­fen ist, ist der Käu­fer unver­züg­lich zu infor­mie­ren. Die Ver­trags­be­zie­hung bleibt davon unbe­rührt, all­fäl­li­ge Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben jedoch vor­be­hal­ten.

  1. Haf­tung und Scha­dens­er­satz

Bei einem Ver­stoß gegen die vor­ge­nann­ten Bestim­mun­gen haf­tet der Ver­trags­part­ner in vol­lem Umfang und ist ver­pflich­tet, alle ent­stan­de­nen Schä­den zu erset­zen.

  

XV. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, gel­ten­des Recht und Sons­ti­ges

  1. Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für Lie­fe­run­gen und Zah­lun­gen, sowie sämt­li­cher sich zwi­schen KuG und dem jewei­li­gen Bestel­ler erge­ben­der Strei­tig­kei­ten aus den zwi­schen ihnen geschlos­se­nen Ver­trä­gen, ist der Fir­men­sitz von KuG. Die Bezie­hun­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en regeln sich aus­schließ­lich nach dem in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­tand gel­ten­den Recht unter Aus­schluss der Gel­tung von UN-Kauf­recht.
  1. Soll­te eine Rege­lung die­ser AGB unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder wer­den, berührt dies nicht die Wirk­sam­keit der übri­gen AGB. In einem sol­chen Fall wird KuG eine unwirk­sa­me Rege­lung eben­so wie eine mög­li­che Rege­lungs­lü­cke durch eine neue Rege­lung erset­zen, die dem gewoll­ten wirt­schaft­li­chen Zweck am nächs­ten kommt.
  1. Bei Sach­ver­hal­ten, die in die­sen AGB nicht oder nicht voll­stän­dig gere­gelt sind, gel­ten die All­ge­mei­nen Lie­fer­be­din­gun­gen für Erzeug­nis­se und Leis­tun­gen der Elek­tro­in­dus­trie (ZVEI) in ihrer jeweils gül­ti­gen Fas­sung. Bestehen zwi­schen KuG und dem jewei­li­gen Bestel­ler wei­te­re Ver­ein­ba­run­gen, gilt fol­gen­de abstei­gen­de Rei­hen­fol­ge

a. Indi­vi­du­el­le, schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen (etwa Lie­fer­be­stä­ti­gun­gen)

b. Lie­fer­ver­trag mit KuG und dem Bestel­ler

c. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der KuG (AGB)

d. All­ge­mei­ne Lie­fer­be­din­gun­gen für Erzeug­nis­se und Leis­tun­gen der Elek­tronik­in­dus­trie (ZVEI) nebst Ergän­zung Eigen­tums­vor­be­halt.

Stand: 01.11.2024

Down­load PDF

Down­load PDF eng­lisch